Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 171 Rechtsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 13.03.2024 – 10 AZR 117/23Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- und LackiererhandwerkZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2017 – 4 UF 313/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.