Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 171 Rechtsfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Entscheidungen

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.

§ 170 § 172